Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

a) alle Maßnahmen zur Entwässerung;

b) die Errichtung von ober- oder unterirdischen Leitungen;

c) die forstwirtschaftliche Nutzung, sofern sie Schlagflächen von 500 m2 überschreitet;

d) die Rodung von Waldflächen;

e) das Ausbringen von Handelsdüngemitteln und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln;

f) die über die einmalige Mahd hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;

g) das Pflücken oder Ausgraben von Pflanzen;

h) das Pflanzen von nichtheimischen Gewächsen.