Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlaubte Eingriffe und Maßnahmen

(1) In der Zone A führen insbesondere die im der Verordnung, mit der die „Untere Steyr“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des .

(2) In der Zone B führen insbesondere die im der Verordnung, mit der die „Unterhimmler Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 13/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des .

(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen C und D vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß .

(4) In der Zone C führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des :

1. das Betreten der Grundflächen;

2. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme (Plenterung) sowie Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 5.000 m², wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

3. die Durchforstung sowie die Jungwuchspflege in der Form, dass eine naturnahe Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist;

4. Aufforstungen mit autochthonen, dem jeweiligen Lebensraumtyp entsprechenden Baumarten;

5. Maßnahmen zur Sicherung der Waldverjüngung (insbesondere die Errichtung von Wildschutzzäunen);

6. das Befahren des rechtmäßig bestehenden Straßen- und Wegenetzes;

7. das Befahren der Grundflächen im Rahmen der forstwirtschaftlichen Nutzung;

8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf den Fischotter;

9. die Beunruhigung und der Abschuss des Kormorans nach Maßgabe der Bestimmungen des ;

10. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in der Enns und in der Steyr;

11. das Befahren der Enns mit Booten, ausgenommen Fahrten mit Motorbooten im Rahmen von Sportveranstaltungen, Rennfahrten und zum Zweck der Ausübung des Wassersports;

12. das Befahren der Steyr mit nicht motorisierten Booten und Booten mit Elektroantrieb;

13. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Straßen, Wegen, Bauwerken, Gebäuden, Anlagen sowie an gewässerbaulichen Einrichtungen.

(5) In der Zone D führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des :

1. das Betreten der Grundflächen;

2. das Befahren und die Instandhaltung des rechtmäßig bestehenden Straßen- und Wegenetzes;

3. die Beunruhigung und der Abschuss des Kormorans nach Maßgabe der Bestimmungen des .