Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landschaftspflegeplan

Gemäß werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

3240

Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Salix eleagnos

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

4070*

Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti)

Keine gewerbliche Nutzung von Pinus mugo

6170

Alpine und subalpine Kalkrasen

Entfernen von Gehölzanflug

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

Außernutzungstellung bzw. Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Belassen der Strauchschicht; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw., wenn diese nicht ausreicht, Aufforstung unter Verwendung gesellschaftstypischer, heimischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands zum Schutz der (Natur-)Verjüngung

9180*

Schlucht- und Hangmisch-wälder Tilio-Acerion

Begrenzung der Schlaggrößen im Schutzwald auf 0,2 ha; Belassen von liegendem und stehendem Totholz, Belassen der Strauchschicht; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw., wenn diese nicht ausreicht, Aufforstung unter Verwendung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands zum Schutz der (Natur-)Verjüngung