Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landschaftspflegeplan

Gemäß werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

1. einen günstigen Erhaltungszustand des in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensraums zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

6410

Pfeifengraswiesen auf kalk-reichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden

(Molinium caeruleae)

Rückführung geeigneter Sukzessionsflächen in mähbare Wiesen und jährlich einmalige späte Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen

und

2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenart zu gewährleisten

Tabelle 4

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

4096

Sumpfgladiole

(Gladiolus palustris)

Rückführung geeigneter Sukzessionsflächen in mähbare Wiesen und jährlich einmalige späte Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen