Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlaubte Maßnahmen

(1) In der Zone A (Nationalpark Oö. Kalkalpen) führen

1. Tätigkeiten und Maßnahmen, die gemäß in der Naturzone ohne bescheidmäßige Feststellung zulässig sind, in der Naturzone keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebiets im Sinn des ;

2. Tätigkeiten und Maßnahmen, die gemäß in der Bewahrungszone ohne bescheidmäßige Feststellung zulässig sind, in der Bewahrungszone keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebiets im Sinn des .

(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen B und C vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß .

(3) In den Zonen B und C führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebiets im Sinn des :

1. in beiden Zonen:

a) die Erhaltung und Sanierung rechtmäßig bestehender Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Straßen, Wege und Steige;

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Neuerrichtung von Jagdhütten, von Wildfütterungen sowie der Jagd auf Auerwild, Fischotter, Luchs und Bär;

c) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

d) die mechanische Präparierung von Langlaufloipen mit Pistengeräten;

e) die Errichtung und Instandhaltung von ortsüblichen Weidezäunen;

f) die Ausübung der Einforstungsrechte nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz samt verbundener Nebenrechte gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden;

g) das Schwenden von Almflächen;

h) das Überfliegen mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen innerhalb der in den Anlagen gekennzeichneten Bereiche;

i) das Befahren durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch Berechtigte im Rahmen der rechtmäßigen Bewirtschaftung;

j) in den in den Anlagen gekennzeichneten Zonen B 1 und C 1 auch Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung des Bundesheeres am Schießplatz Ramsau-Molln gemäß , BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, insbesondere der militärische Ausbildungs- und Übungsbetrieb;

2. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:

a) die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung;

b) in der Forstwirtschaft:

- die Einzelstammentnahme;

- Kahlhiebe bis zu einer Größe von 0,5 ha im Wirtschaftswald bzw. 0,2 ha im Schutzwald, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

- die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;

- die Borkenkäferbekämpfung;

- die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege sowie mechanische Forstschutzmaßnahmen;

- die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchspflege, Dickungspflege, Durchforstung), wobei die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;

- die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung entsprechend dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;

3. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone C:

a) die Beweidung mit maximal einer Großvieheinheit/ha/Jahr oder die Mahd nach dem 15. Juli eines jeden Jahres; im Falle einer Beweidung ist die Weidepflege in Form eines Pflegeschnitts nach dem 15. Juli gestattet;

b) die rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme von Neuaufforstungen.