Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Landschaftspflegeplan

Gemäß werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

1. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3140

Oligo - bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

Erhalt des trophischen Zustands der Seen; Reduktion von Nährstoffen in belasteten Uferabschnitten bzw. Zubringern; Renaturierung von Uferbereichen (Rückbau hart verbauter Abschnitte, Herstellen von Flachwasserbereichen, etc.)

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

Renaturierung verbauter Gewässerabschnitte; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken; Erhalt der Gewässergüteklasse

und

2. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten.

Tabelle 4

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1139

Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri)

Renaturierung verbauter Zubringer; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken der Zubringer; Erhalt und Wiederherstellung natürlicher Flachwasserbereiche und Uferabschnitte in den Seen; Dezimierung der Bestände nicht heimischer Arten

1141

Seelaube (Chalcalburnus chalcoides

mento, Mairenke)

Erhalt und Wiederherstellung natürlicher Flachwasserbereiche und Uferabschnitte in den Seen; Renaturierung verbauter Zubringer; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken der Zubringer; Dezimierung der Bestände nicht heimischer Arten

und

3. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 5 genannten Pflanzenart zu gewährleisten

Tabelle 5

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

4096

Sumpfgladiole

(Gladiolus palustris)

Sicherung einer extensiven düngerfreien Bewirtschaftung mit einmaliger, später Mahd (Mahd nach Ausfall der Samen der Sumpfgladiole) samt Abtransport des Mähguts; Verhinderung von Gehölzaufwuchs; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen

(Anm: LGBl.Nr. 69/2025)