Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzzweck

Der Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Mond- und Attersee“ ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. des in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensraums des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ ()

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung des Lebensraums

3140

Oligo - bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des des Callitricho-Batracdhion

sowie

2. der in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ ()

Tabelle 2

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

1139

Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri)

1141

Seelaube (Chalcalburnus chalcoides mento, Mairenke)

sowie

3. der in der Tabelle 3 angeführten Pflanzenart des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ () und deren Lebensraums

Tabelle 3

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

4096

Sumpfgladiole

(Gladiolus palustris)

Moorwiesen und Moorwälder mit wechselfeuchten, humosen, eher nährstoffarmen aber basenreichen Böden und in Übergangsbereichen von feuchten zu trockenen, nährstoffarmen Wiesen bis in Höhenlagen von 1.500 m; dabei insbesondere auf Streuwiesen (Molinion), Halbtrockenrasen (Mesobromion) sowie in Kalk-Trockenkiefernwäldern (Erico-Pinion)

(Anm: LGBl.Nr. 69/2025)