Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezeichnung

(1) Das Gebiet „Maltsch“ (offizielle Gebietskennziffer AT3115000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ ().

(2) Das Gebiet „Maltsch“ (offizielle Gebietskennziffer AT3115000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2008 () Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ ().

(3) Die in Z 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Maltsch“ bezeichnet.