Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landschaftspflegeplan

Gemäß werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand des nachstehend genannten natürlichen Lebensraums zu gewährleisten

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

Entnahme von Fichten und Hybridpappeln; in Zone 3 Entwicklung der Hangwälder als Hochwälder bis zur Terminalphase und bei im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten notwendigen Baumfällungen Belassen von starkem, liegendem Totholz in möglichst großem Umfang im Bestand; in den Zonen 1 und 2 Belassen eines Altbestands an autochthonen Gehölzen