Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlaubte Eingriffe

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen A und B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß .

(2) In den Zonen A und B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des :

1. in beiden Zonen:

a) das Befahren durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen im Rahmen der rechtmäßigen Bewirtschaftung;

b) das Befahren durch Berechtigte;

c) der Betrieb und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Straßen und Wege;

d) das Freischneiden von Leitungstrassen in der Zeit von 1. Oktober bis 31. März;

e) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf den Fischotter;

f) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

g) die rechtmäßige Räumung von Oberflächengewässern;

2. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:

2.1. die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung;

2.2. in der Forstwirtschaft:

a) die Einzelstammentnahme;

b) Kahlhiebe bis zu einer Größe von 0,5 ha im Wirtschaftswald, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

c) die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;

d) die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchs- und Dickungspflege, Durchforstung, punktuelle Düngung des Jungwuchses) unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung;

e) der mechanische Kulturschutz in Form des Ausmähens;

f) die Naturverjüngung;

g) die Aufforstung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung;

3. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:

a) die zweimal jährliche Mahd samt Abtransport des Mähguts;

b) das Zurückschneiden oder die Entfernung von Gehölzen vom 1. Oktober bis 31. März.

(3) In der Zone C führen insbesondere die im der Verordnung, mit der die „Innauen bei Schärding“ in der Stadtgemeinde Schärding als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 50/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des .