Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Landschaftspflegeplan

Gemäß werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit bentischer Vegetation aus Armleuchteralgen

Keine

7230

Kalkreiche Niedermoore

Mahd ab dem 1. August jeden Jahres

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

Mahd ab dem 1. August jeden Jahres

7140 und 7150

Übergangs- und Schwingrasenmoore mit Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)

Mahd ab dem 1. August jeden Jahres (zumindest fallweise), um ein Zuwachsen der Flächen zu verhindern

und

2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenart zu gewährleisten

Tabelle 4

Bezeichnung der Pflanzenart

Pflegemaßnahmen

1393

Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus)

Mahd ab dem 1. August jeden Jahres (zumindest fallweise), um ein Zuwachsen der Flächen zu verhindern