Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Regelung durch den Fischereireviervorstand

Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlussfassung durch den Fischereireviervorstand überlassen:

1. die Festsetzung der Anzahl der unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten sowie die Interessen der Erhaltung eines gewässertypspezifischen Wassertierbestands je Fischereirecht zulässigen Netze;

2. die Art und Höhe des jährlichen Besatzes sowie die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, sofern ein gültiger Beschluss der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter gemäß nicht rechtzeitig zustande kommt;

3. die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2020)