Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ziel

(1) Dieses Chancengleichheitsprogramm dient der Weiterentwicklung (Qualitätssicherung) der Hauptleistung Frühförderung gemäß in Oberösterreich.

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der Planung gemäß und damit

1. die Sicherstellung der für die bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Menschen mit Beeinträchtigungen erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Frühförderung und

2. die Festlegung qualitativer und quantitativer Standards für die Leistung Frühförderung gemäß .