Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der derzeit geltenden Fassung geahndet.
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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der derzeit geltenden Fassung geahndet.