Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Als ständige Ein- und Ausladeorte für die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen in Oberösterreich werden bestimmt:

a) im Eisenbahnverkehr die in Beilage A angeführten Eisenbahnstationen;

b) im Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) die in Beilage B angeführten Orte;

c) im Luftverkehr die in Beilage C angeführten Flugplätze.