Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zugang zum internen Hinweisgebersystem

Zugang zum internen Hinweisgebersystem einer juristischen Person nach haben deren Dienst- oder Arbeitnehmer sowie deren ehemalige Dienst- oder Arbeitnehmer, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.