Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems () und die Verpflichtung des Landesvolksanwaltes zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems zur Erfüllung der Aufgaben der externen Meldestelle () werden mit 1. April 2022 wirksam.
