Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. entgegen seiner Verpflichtung gemäß oder die Behörde nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts informiert;

2. entgegen nicht unverzüglich alle erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreift;

3. seiner Pflicht zur Mitwirkung gemäß oder nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß nachkommt;

4. entgegen nicht unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen trifft;

5. entgegen nicht alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ermittelt oder diese der Behörde nicht unverzüglich anzeigt oder diese nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich durchführt;

6. entgegen die zur Feststellung des Vorliegens und der Erheblichkeit einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens oder des Eintritts eines solchen Umweltschadens, zur Durchführung von Vermeidungs-, Eindämmungs- und Sanierungsmaßnahmen, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Vornahme von Erhebungen, Untersuchungen, Beobachtungen und Messungen oder zur Durchführung von Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen erforderlichen Maßnahmen ( bis 4) nicht duldet oder vereitelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:

1. in den Fällen der Z 1 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche;

2. in den Fällen der Z 3 und 6 mit Geldstrafe bis 15.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis drei Wochen;

3. in den Fällen der Z 2, 4 und 5 mit Geldstrafe bis 25.000 €

und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis fünf Wochen.

(3) Auch der Versuch ist strafbar.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.