Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß sowie ein Sanierungskonzept gemäß bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Nicht von Abs 1 erfasste Änderungen einer Anlage gemäß , die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.