Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß sowie ein Sanierungskonzept gemäß bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Nicht von Abs 1 erfasste Änderungen einer Anlage gemäß , die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
