2. Abschnitt
Straßenverkehrslärm
Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen des gelten in Bezug auf die bis 23 sinngemäß. Ergänzend bedeuten im Sinn dieses Gesetzes die Ausdrücke:
1. Straßenverkehrslärm: Umgebungslärm, der durch den Straßenverkehr auf Straßen im Sinn des des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 (LStG 1972) oder des des Gesetzes, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden, verursacht wird;
2. Hauptverkehrsstraßen: Straßen im Sinn der Z 1 mit Ausnahme der Straßen gemäß § 4 Abs. 1 lit. b LStG 1972 mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen im Jahr.
