Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung

Auf Teil-Aktionspläne finden betreffend die Information der Öffentlichkeit und die Umweltprüfung die Bestimmungen des des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 (S.AWG) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der im letzter Satz S.AWG genannten Institutionen folgende Institutionen gesondert zu verständigen sind:

1. die in Betracht kommenden Bundesdienststellen,

2. die Salzburger Landesumweltanwaltschaft,

3. die Stadt Salzburg und die sonst betroffenen Gemeinden.