Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung
Auf Teil-Aktionspläne finden betreffend die Information der Öffentlichkeit und die Umweltprüfung die Bestimmungen des des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 (S.AWG) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der im letzter Satz S.AWG genannten Institutionen folgende Institutionen gesondert zu verständigen sind:
1. die in Betracht kommenden Bundesdienststellen,
2. die Salzburger Landesumweltanwaltschaft,
3. die Stadt Salzburg und die sonst betroffenen Gemeinden.
