Technische Umsetzung
. Die Bereitstellung von Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen gemäß den bis 6 hat durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister unter Verwendung der vom Unternehmensserviceportal bereitgestellten Anwendung zur Informationsaufbereitung und -übermittlung zu erfolgen.
