Bereitstellung von Änderungsinformationen
. Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Unternehmensserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah
1. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags als Vorlage der Bundesregierung, und
2. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat
sowie
3. mit Kundmachung einer Verordnung
im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß zu erfolgen.
