Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

. Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals gemäß des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, Basisinformationen (), Fachinformationen () und Änderungsinformationen () nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereitzustellen.