1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
. Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals gemäß des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, Basisinformationen (), Fachinformationen () und Änderungsinformationen () nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereitzustellen.
