Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im festgelegten Gebietes (Auwald mit artenreichen Galeriewäldern beiderseits der Salzach, kulturell wertvolle Bereiche durch Einbeziehung des Schlosses Urstein);

2. des hohen Erholungswertes als charakteristische naturnahe Kulturlandschaft zwischen den Ballungszentren der Städte Salzburg und Hallein, die durch Radwege erschlossen ist.