Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) In dem gemäß festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

a) die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Streumahd;

b) die notwendigen Betreuungsarbeiten an vorhandenen Einrichtungen einschließlich der Räumung bestehender Abzugsgräben mit der Einschränkung, daß die Entwässerungsgräben auf den Grundstücken 2/6, 1022/3 und 1021/1 der KG. Elixhausen nicht mehr geräumt werden dürfen;

c) die Weiterführung des auf dem Grundstück 2/1 der KG. Elixhausen bestehenden Entwässerungsgrabens in einer Entfernung von mindestens 6 m zur östlichen Grundgrenze, wenn dieser nicht tiefer als der bestehende angelegt wird und keine Seitendrainagen nach Osten errichtet werden;

d) die forstliche Nutzung der bisherigen Waldflächen mit Ausnahme der Latschenbestände in uneingeschränktem Ausmaß, wenn eine Mischwaldaufforstung aus bodenständigen Hölzern erfolgt;

e) die Birken- und Birkenreisigentnahme sowie die Entnahme von Latschen in geringem Umfang für den Eigenbedarf durch den Grundeigentümer;

f) die Errichtung von Wildzäunen zum Schutz der Forstkulturen;

g) der Torfabbau und die Errichtung von Wasenhütten außerhalb des im Lageplan gekennzeichneten Kerngebietes;

h) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;

i) das Betreten des Naturschutzgebietes auf markierten Wegen, im übrigen Bereich jedoch nur für die Grundeigentümer und für Personen, die eine schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers besitzen;

j) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:

a) jede Beschädigung der Pflanzenwelt, insbesondere das Abreißen von Ästen sowie das Ausgraben und Pflücken von Pflanzen;

b) jede Veränderung des Moores samt dessen Randzonen und die Anlage künstlicher Wasserläufe oder Teiche;

c) jede Beunruhigung des Wildes, jede Störung der Kleintierwelt, die Erregung von ungebührlichem Lärm, der Betrieb von Radios u. dgl.;

d) unbeschadet der Kennzeichnung nach jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln, sonstigen Schildern und Plakaten, soweit es sich nicht um unentbehrliche, im öffentlichen Interesse bestehende Ortshinweise, Markierungstafeln u. dgl. handelt.