Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen
. Reorganisationsmaßnahmen unterliegen nicht den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts.
Beachte: Ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden (vgl. Art. VI Abs. 7, BGBl. I Nr. 92/2003).
