Die Anzeigen der Mitglieder der Landesregierung, zu denen eine Erklärung der Bundesregierung oder der Landesregierung im Sinne des , Absatz 1, Punkt 1 und 2 des Bundesgesetzes vorliegt, sowie die Anzeigen der Mitglieder des Landtages übergibt der Landtagspräsident dem Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages.
Schriftgröße: 100 %
