Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Langlauflehrer

. Zur Langlauflehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind und unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verlässlichkeit besitzen und

2. das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die Langlauflehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.