Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Schilehrer

Lehrberechtigung

. (1) Die Tätigkeit der Unterweisung in Wintersportarten darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges bzw. Kurses ausgeübt werden.

(2) Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die angeführten Lehrberechtigungen erworben:

1. Diplomschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten;

2. Diplomsnowboardlehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Snowboardens oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten;

3. Schiführerausbildung – Berechtigung zur alpinen Tourenführung;

4. Snowboardführerausbildung – Berechtigung zur alpinen Tourenführung;

5. Landesschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs;

6. Landessnowboardlehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Snowboardens;

7. Langlauflehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilanglaufs;

8. Alternativschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Alternativschilaufs oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten.

(3) Die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 5 bis Z 8 gliedert sich in drei Abschnitte, den Grundkurs, den Prüfungskurs und den Alpinkurs. Personen, die den Grundkurs erfolgreich absolviert haben, besitzen nur in diesem Umfang die Lehrberechtigung.