Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterbrechung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses

Behängt im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung eine Strafsache bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft, so hat der Untersuchungsausschuss seine Tätigkeit bis zur Erledigung der Strafsache zu unterbrechen.