Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Gesetz über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages auf die Tätigkeit der Untersuchungsausschüsse anzuwenden.