Wer den Bestimmungen der und 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,-- zu bestrafen.
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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Wer den Bestimmungen der und 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,-- zu bestrafen.