Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Wer den Bestimmungen der und 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,-- zu bestrafen.