(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Untersberg-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 53/1960, und die Autobahn-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 71/1958, soweit deren Schutzgebiet durch das der vorliegenden Verordnung erfaßt wird, außer Kraft.
(3) Die und 3, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(4) in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2008 tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Die Lagepläne gemäß werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(5) in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2008 tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft. Die Lagepläne gemäß werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
