Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im bezeichneten Gebietes (Verbindung des weiten ebenen Vorfeldes mit der schroffen Bergkulisse zu einer Landschaftseinheit);

2. des Erholungswertes der sehr vielfältigen charakteristischen Naturlandschaft (zahlreiche Karstphänomene) und der von der Landwirtschaft geprägten naturnahen Kulturlandschaft im Vorfeld zum Ballungsraum der Stadt Salzburg.