Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bei Einholung der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme gemäß hat die Gemeinde dem maßgeblichen Beschluß der Gemeindevertretung (des Gemeinderates der Stadt Salzburg) den gesamten Verwaltungsakt mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere:

1. die im festgelegten Unterlagen;

2. ein Gutachten hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht;

3. Gutachten über die Eignung des Grundstückes zur Bebauung, wenn dieses im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag u. dgl. liegt oder sonstige ungünstige natürliche Gegebenheiten vorherrschen;

4. ein umwelttechnisches Gutachten, wenn dies zur Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung durch Emissionen, Fahrzeugverkehr u.dgl. erforderlich ist;

5. Unterlagen über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlichen Interessen, wenn das Grundstück in einem gemäß kenntlich zu machenden Bereich liegt;

6. die Stellungnahme der Anrainer zum Ansuchen;

7. der Nachweis über die ortsübliche Kundmachung des Ansuchens und

8. die hiezu vorgebrachten Anregungen und sonstigen Vorbringen.