Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzbestimmungen

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen:

1. jeder Abbau von Bodenschätzen;

2. jede Bodenverwundung;

3. Baumfällungen, die geänderte Beschattungsbedingungen in farnbewachsenden Bereichen bewirken.

(3) Vom Verbot ausgenommen sind:

1. Einzelstammentnahmen, wenn sie nicht gemäß § 85 Abs 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 56/2016, Kahlhieben gleichzuhalten sind;

2. punktuell durchgeführte forstliche Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen;

3. femelartige Eingriffe bis maximal 10 Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 20 cm pro Hiebsort (wobei der Durchmesser in 1,3 m Höhe vom bergseitigen Stammfußpunkt gemessen wird), sofern dadurch keine nachhaltig negativen Auswirkungen auf die Lebensraumsituation des Schutzgutes bewirkt wird.