Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Gerichtshof kann Änderungen des vorliegenden Statuts, die er für nötig hält, durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär vorschlagen, damit sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 69 geprüft werden.