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Der Gerichtshof kann Änderungen des vorliegenden Statuts, die er für nötig hält, durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär vorschlagen, damit sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 69 geprüft werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Der Gerichtshof kann Änderungen des vorliegenden Statuts, die er für nötig hält, durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär vorschlagen, damit sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 69 geprüft werden.