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Bringt die Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder zum Teil nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, eine Darlegung seiner persönlichen Meinung abzugeben.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Bringt die Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder zum Teil nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, eine Darlegung seiner persönlichen Meinung abzugeben.