Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Der Gerichtshof wählt für die Dauer von drei Jahren seinen Präsidenten und Vizepräsidenten; dieselben sind wiederwählbar.

2. Der Gerichtshof ernennt seinen Gerichtsschreiber und die erforderlichen anderen Beamten.