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Bleiben nach der ersten Wahlversammlung noch Sitze frei, so wird in derselben Weise zu einer zweiten und, wenn nötig, zu einer dritten geschritten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Bleiben nach der ersten Wahlversammlung noch Sitze frei, so wird in derselben Weise zu einer zweiten und, wenn nötig, zu einer dritten geschritten.