Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel XV.

Das Sekretariat.

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Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und dem für die Organisation erforderlichen Personal. Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Sicherheitsrates von der Generalversammlung ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.