Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung hindert die Mitglieder der Vereinten Nationen daran, mit der Beilegung ihrer Streitfälle auf Grund von bereits bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden Abkommen andere Gerichte zu betrauen.