.
1. Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt seine eigene Geschäftsordnung einschließlich der Wahlordnung seines Präsidenten fest.
2. Der Wirtschafts- und Sozialrat tagt nach Bedarf gemäß den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung, die eine Bestimmung über die Einberufung einer Sitzung auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder zu enthalten hat.
