Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

.

1. Die verschiedenen durch zwischenstaatliche Abkommen errichteten Spezialorganisationen, die in ihren Statuten umschriebene, weitreichende Aufgaben auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, erzieherischem, gesundheitlichem Gebiet und auf verwandten Gebieten haben, werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 63 mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht.

2. Die auf diese Weise mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebrachten Organisationen werden in der Folge als Spezialorganisationen bezeichnet.