Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel IX.

Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiete.

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Um einen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der für friedliche und freundschaftliche, auf Achtung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechtes der Völker gegründete Beziehungen zwischen den Nationen nötig ist, fördern die Vereinten Nationen:

a) bessere Lebensbedingungen, Vollbeschäftigung und Voraussetzungen wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und Aufstiegs;

b) Lösung von internationalen wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und verwandten Problemen und internationale Zusammenarbeit auf kulturellem und erzieherischem Gebiet; und

c) allgemeine Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion.