.
1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrates oder der Generalversammlung auf jeden Streitfall oder auf jede Situation lenken, wie sie in angeführt sind.
2. Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrates oder der Generalversammlung auf jeden Streitfall lenken, an dem er Partei ist, wenn er im vorhinein für diesen Streitfall die in der vorliegenden Satzung vorgesehenen Verpflichtungen für eine friedliche Regelung annimmt.
3. Auf die Verhandlungen der Generalversammlung über Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit gemäß diesem Artikel gelenkt worden ist, finden die Bestimmungen der und 12 Anwendung.
