Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß sind im Sinn des einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, Europaschutzgebiete (§ 24 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) erheblich zu beeinträchtigen.

(2) Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Europaschutzgebiets ist dann anzunehmen und das Raumordnungsprogramm oder eine Verordnung gemäß oder deren Änderungen einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch das Raumordnungsprogramm oder durch eine Verordnung gemäß Flächenwidmungsakte ermöglicht werden,

1. die in einem Europaschutzgebiet liegen, oder

2. die ganz oder teilweise innerhalb einer Entfernung von 200 Meter zu einem Europaschutzgebiet liegen. Ausgenommen davon sind Festlegungen in Raumordnungsprogrammen, die

a) Widmungen als Grünland () sowie Sonderausweisungen im Grünland ( und 8a Oö. ROG 1994) ermöglichen,

b) Widmungen als Wohngebiete (), Dorfgebiete (), Kurgebiete (), Kerngebiete (), Gemischte Baugebiete () und Zweitwohnungsgebiete () mit einem Flächenausmaß bis zu 20.000 m² ermöglichen,

c) Sonderausweisungen im Grünland gemäß mit einem Flächenausmaß bis zu 20.000 m² ausdrücklich ermöglichen,

d) Widmungen als Gebiete für Geschäftsbauten () bis zu einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 5.000 m² ermöglichen.