Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Kosten der mündlichen Verhandlung hat im Falle, daß die politische Behörde die Aufforstung untersagt oder einen nicht schon in der Anzeige () oder in einem mit dieser vorgelegten Aufforstungsplan vorgesehenen Schutzstreifen vorschreibt, der Eigentümer der Parzelle, deren Umwandlung im Waldland beabsichtigt ist, anderfalls der Antragsteller zu tragen.