Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inverkehrbringen von Bauprodukten

(1) Bauprodukte dürfen jedenfalls in Verkehr gebracht werden, wenn sie

a) einer europäischen technischen Spezifikation entsprechen und ein für dieses Produkt notwendiges Konformitätsnachweisverfahren erfolgt ist,

b) eine österreichische technische Zulassung besitzen,

c) das Produkt keinen wesentlichen Anforderungen im Sinne des entsprechen muß.

(2) Die Vorschriften der Vertragsparteien über die Verwendung einzelner Bauprodukte bleiben unberührt.